Rechtsanwalt-Salzburg-Petra-Patzelt

Mein Recht ist kostbar!
Was Sie über das Honorar des Rechtsanwaltes wissen sollten.

Wenn es um das Finanzielle geht, ist Transparenz oberstes Gebot, weil bei den Kosten das größte Konfliktpotential zwischen Klient und Rechtsanwalt besteht. Der Rechtsanwalt erbringt eine hochspezialisierte berufliche Dienstleistung, für die der Klient eine Vergütung leisten muss. Für den Klienten soll es verständlich und nachvollziehbar sein, wofür er seine Zahlungen leistet.

Aus diesem Grund spreche ich gerne mit Ihnen bereits vor Übernahme des Mandats über die voraussichtlich entstehenden Kosten, auch wenn dies im Vorhinein nicht immer exakt möglich ist, weil oft die Entwicklung des Rechtsfalles nicht vorhersehbar ist. Scheuen Sie sich nicht, bei Unklarheiten über das Honorar Fragen zu stellen, denn die Beseitigung von Unklarheiten erspart spätere Unzufriedenheit.

 

 

 

Welche Honorarvereinbarungen möglich sind

Es gilt der Grundsatz der freien Honorarvereinbarung, wobei der Rechtsanwalt seine Leistungen nach drei Methoden abrechnen kann.

 

 

Das Pauschalhonorar

Das Pauschalhonorar bietet dem Klienten den Vorteil, dass er von Anfang an die Höhe des Honorars kennt. Leider scheitert die Vereinbarung eines Pauschalhonorars in vielen Fällen daran, dass der Leistungsumfang eines Rechtsfalles nicht von vornherein abschätzbar ist.


Sehr oft wird für die Verfassung von Verträgen ein Pauschalhonorar vereinbart.

 

 

 

Das Zeithonorar

Beim Zeithonorar wird die Höhe des Honorars pro Zeiteinheit vereinbart, in der Regel ist die Basis-Zeiteinheit eine Stunde. Die Stundensätze können unterschiedlich hoch sein und hängen auch individuell von der Schwierigkeit des Rechtsfalles ab.

Der Normalstundensatz beträgt derzeit EUR 300,00 zuzüglich 20 % USt. Die Abrechnung erfolgt pro angefangener Viertelstunde für jede rechtsanwaltliche Tätigkeit, der Aufwand des Sekretariats wird mit EUR 50,00 zuzüglich 20 % USt. pro angefangener fünf Minuten verrechnet.

 

 

 

Die Abrechnung nach Tarif

  • Nach Rechtsanwaltstarifgesetz
  • Nach Notariatstarifgesetz
  • Nach den allgemeinen Honorarkriterien

 

Die Abrechnung von Leistungen nach Tarif erfolgt aufgrund einer Bemessungsgrundlage, die sich z.B. aus dem Klagsbetrag (Streitwert), aus dem Kaufpreis bei einem Liegenschaftsverkauf oder aus dem Wert eines Nachlasses u.v.a.m. ergeben kann.

 

Bei Übernahme des Mandats vereinbare ich mit Ihnen, auf welcher Bemessungsgrundlage meine Leistungen errechnet werden. Der genaue Betrag einer konkreten Leistung ergibt sich dann aufgrund der Bemessungsgrundlage aus dem jeweiligen Tarif.

 

Einzelleistung
Bei der Abrechnung nach Einzelleistungen wird jedes Telefonat, jeder Brief und jede Konferenz gesondert berechnet.

Einheitssatz
Nach dieser Berechnungsmethode werden Nebenleistungen wie Briefe, Konferenzen und Telefonate durch den sogenannten „Einheitssatz“ abgegolten. Der Einheitssatz beträgt 50 oder 60% der jeweiligen (gerichtlichen) Leistung. D.h. beispielsweise zu einer Klage, einem Schriftsatz und einer Verhandlung werden jeweils zum Tarif für diese Leistungen noch 50% oder 60% dazugerechnet und dadurch entstehen keine weiteren Kosten für geführte Telefonate, Briefe und Besprechungen, unabhängig von der geleisteten Anzahl.


Der Kostenersatz im Zivilprozess gegenüber dem Gegner wird immer nach dieser Methode berechnet.

 

Alle Beträge verstehen sich netto zuzüglich 20% Mehrwertsteuer.

 

 

Beispiel Bemessungsgrundlage € 20.000,00:


Nach Rechtsanwaltstarif

1 Stunde Konferenz TP8/2 €326,60
1 Brief lang TP7/2 €82,80
1 Brief kurz
TP7/1 €41,40

Diese Leistungen können auch pauschal durch den Einheitssatz abgegolten werden.

 

 

Nach allgemeinen Honorarkriterien

Begutachtung eines Vertrages je nach Schwierigkeit TP3A €493,20
TP3B €615,80
TP3C €738,90

 

 

 

Barauslagen

Barauslagen, das sind insbesondere Gerichtsgebühren, Porti, Kopien, Kosten für Grundbuch- und Firmenbuchauszüge, Meldeanfragen, Auszüge aus der Zulassungsevidenz etc. Barauslagen sind zusätzlich zum tariflich ermittelten Honorar zu bezahlen.